Informationen zur KI-Kennzeichnungspflicht ab dem 2.8.2026.

KI-Recherche, Stand: 23. August 2026
Quellenbasis: ausschließlich offizielle EU-Quellen einschließlich AI Act Service Desk/EUR-Lex sowie Veröffentlichungen der Bundesnetzagentur.

1. Kurzfazit

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 EU AI Act. Entscheidend ist dabei:

Es besteht keine allgemeine Pflicht, jeden mit KI erstellten Text, jedes KI-Bild oder jeden KI-Post sichtbar mit „KI-generiert“ zu kennzeichnen.

Der AI Act unterscheidet vielmehr zwischen:

  1. Anbietern von KI-Systemen, die bestimmte technische Transparenzmaßnahmen in ihre Systeme einbauen müssen, und

  2. Betreibern, also Unternehmen, Vereinen, Behörden, Agenturen, Selbständigen usw., die KI beruflich einsetzen und in bestimmten Fällen gegenüber Menschen eine sichtbare bzw. wahrnehmbare Offenlegung vornehmen müssen.

Die Bundesnetzagentur bestätigt diese Differenzierung ausdrücklich.


2. Verbindliche gesetzliche Pflichten

2.1 Direkte Interaktion mit KI – z. B. Chatbots, KI-Agenten und Avatare

Wer ist verpflichtet?

Anbieter eines KI-Systems, das für eine direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt ist.

Pflicht

Das System muss so gestaltet sein, dass Menschen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren.

Die Information muss spätestens zu Beginn der ersten Interaktion klar und unterscheidbar erfolgen und die geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.

Ausnahme

Keine zusätzliche Information ist erforderlich, wenn für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich ist, dass sie mit einem KI-System interagiert.

Die EU-Kommission weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass diese Ausnahme restriktiv auszulegen ist.

Praktische Konsequenz

Ein Unternehmen, das beispielsweise einen KI-Chatbot auf seiner Website bereitstellt, sollte deutlich erkennen lassen, dass es sich um ein KI-System handelt.


2.2 Maschinenlesbare Kennzeichnung von KI-Inhalten

Hier besteht häufig das größte Missverständnis.

Wer ist verpflichtet?

Grundsätzlich der Anbieter des generativen KI-Systems, nicht automatisch derjenige, der beispielsweise mit ChatGPT einen Text schreibt.

Betroffen sind KI-Systeme einschließlich GPAI-Systemen, die synthetische

  • Texte,

  • Bilder,

  • Audio oder

  • Videos

erzeugen.

Pflicht

Die Ausgaben müssen

  • in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und

  • als künstlich erzeugt oder manipuliert technisch erkennbar

sein.

Die technische Lösung soll soweit technisch möglich wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein.

Dies betrifft beispielsweise technische Provenienz- oder Metadatenlösungen.

Nicht automatisch eine sichtbare Kennzeichnung

Aus dieser Anbieterpflicht folgt nicht, dass unter jedem KI-Bild oder KI-Text sichtbar „erstellt mit KI“ stehen muss.

Die EU-Kommission unterscheidet ausdrücklich zwischen der maschinenlesbaren Kennzeichnung durch den Anbieter und der sichtbaren bzw. wahrnehmbaren Offenlegung durch einen Betreiber in den speziell geregelten Fällen des Art. 50 Abs. 4.


2.3 Ausnahmen von der technischen Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht des Anbieters gilt insbesondere nicht, soweit das KI-System lediglich eine unterstützende Funktion bei einer Standardbearbeitung übernimmt oder Eingabedaten bzw. deren Bedeutung nicht wesentlich verändert.

Die Kommissionsleitlinien nennen außerdem Outputs, die grundsätzlich nicht unter diese Kennzeichnungspflicht fallen, beispielsweise:

  • kurze Folgen von Zahlen, Symbolen oder Buchstaben,

  • Quellcode,

  • reine Machine-to-Machine-Ausgaben,

  • bestimmte Ausgaben innerhalb geschlossener industrieller bzw. Produktionsprozesse, sofern sie nicht der Endoutput sind.

Eine pauschale Aussage, wonach beispielsweise jede KI-gestützte Bildretusche kennzeichnungspflichtig oder kennzeichnungsfrei sei, ist daher nicht möglich. Entscheidend ist unter anderem, ob Inhalt bzw. Semantik wesentlich verändert wurden.


2.4 Deepfakes

Hier trifft die Kennzeichnungspflicht unmittelbar den beruflichen Betreiber des KI-Systems.

Was ist ein Deepfake?

Nach dem AI Act handelt es sich um KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise authentisch oder wahrheitsgetreu erscheinen könnten.

Nach den Leitlinien müssen drei Kriterien zusammenkommen:

  1. ausreichende Ähnlichkeit,

  2. Bezug zu etwas tatsächlich oder plausibel Existierendem,

  3. der falsche Eindruck von Authentizität bzw. Wahrhaftigkeit.

Pflicht

Betreiber müssen offenlegen, dass ein solcher Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Die Offenlegung muss spätestens bei der ersten Wahrnehmung durch eine natürliche Person erfolgen.

Sie muss

  • klar,

  • unterscheidbar,

  • verständlich und

  • unmittelbar wahrnehmbar

sein.

Die Kommission nennt ausdrücklich sichtbare oder hörbare Hinweise als geeignete Formen.

Wichtig

Eine nur im Bild oder Video vorhandene maschinenlesbare Metadaten-Kennzeichnung reicht für diese Betreiberpflicht nicht aus.


2.5 Künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Deepfakes

Für Inhalte, die Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werks oder Programms sind, besteht eine erleichterte Transparenzpflicht.

Das Vorhandensein KI-generierter oder manipulierter Inhalte muss weiterhin offengelegt werden, die Offenlegung darf aber so gestaltet werden, dass die Darstellung bzw. der Genuss des Werks nicht beeinträchtigt wird.

Es handelt sich damit nicht um eine vollständige Ausnahme von jeder Offenlegungspflicht.


2.6 KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse

Dies ist für Webseiten, Pressearbeit, Social Media, Verbände, Unternehmen, Vereine und Kommunen besonders relevant.

Kennzeichnungspflicht besteht, wenn ein KI-System einen Text erzeugt oder manipuliert und der Text

  1. veröffentlicht wird,

  2. die Öffentlichkeit informieren soll und

  3. eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betrifft.

Die Kommission nennt als Beispiele unter anderem:

  • Politik und demokratische Prozesse,

  • öffentliche Verwaltung und öffentliche Dienstleistungen,

  • Rechtspflege und Strafverfolgung,

  • Grundrechte,

  • öffentliche Sicherheit,

  • öffentliche Gesundheit,

  • Umweltschutz,

  • Verbrauchersicherheit sowie

  • wirtschaftliche, finanzielle, politische, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen, die Gegenstand öffentlicher Debatten sein können.

Pflicht

Der Betreiber muss offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.


2.7 Wichtige Ausnahme: menschliche Prüfung und redaktionelle Verantwortung

Für KI-generierte Texte über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse besteht keine Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Text wurde einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen und

  2. eine natürliche oder juristische Person übernimmt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung.

Die Kommission präzisiert inzwischen sehr deutlich, was unter menschlicher Überprüfung zu verstehen ist:

Es muss eine bewusste inhaltliche Prüfung durch eine oder mehrere Personen mit entsprechenden Kenntnissen und fachlichem Urteilsvermögen erfolgen.

Eine bloße

  • Rechtschreibprüfung,

  • Grammatikprüfung oder

  • rein formale Kontrolle

reicht ausdrücklich nicht aus.

Redaktionelle Kontrolle bedeutet, dass eine verantwortliche Stelle den Text beispielsweise

  • inhaltlich überprüfen,

  • Informationen verifizieren,

  • Quellen beurteilen,

  • ändern,

  • genehmigen oder

  • ablehnen

kann.

Praktische Folge: Ein von KI vorbereiteter Vereins-, Unternehmens- oder Behördenartikel über ein öffentlich relevantes Thema muss nach Art. 50 Abs. 4 nicht zwingend als KI-generiert gekennzeichnet werden, wenn er tatsächlich fachlich/redaktionell geprüft wurde und jemand die redaktionelle Verantwortung übernimmt.

Das ist keine eigene rechtliche Schlussfolgerung, sondern entspricht ausdrücklich der von der Kommission erläuterten Ausnahme.


2.8 Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung

Wer beruflich ein KI-System zur

  • Emotionserkennung oder

  • biometrischen Kategorisierung

einsetzt, muss die betroffenen natürlichen Personen über den Betrieb dieses Systems informieren.

Die Pflicht gilt nach den Leitlinien unabhängig davon, ob die Auswertung in Echtzeit oder nachträglich erfolgt.

Zusätzlich gelten die einschlägigen Datenschutzvorschriften.


3. Was seit dem 2. August 2026 ausdrücklich NICHT allgemein vorgeschrieben ist

Aus den offiziellen Quellen ergibt sich keine pauschale Kennzeichnungspflicht für alle KI-Inhalte. Die Kommission formuliert selbst:

„Not all AI-generated or manipulated content needs to be labelled.“

Daher besteht nach Art. 50 allein insbesondere keine allgemeine sichtbare Kennzeichnungspflicht für jeden

  • mit KI formulierten normalen Geschäftsbrief,

  • Werbetext,

  • Produkttext,

  • Social-Media-Post,

  • Blogbeitrag,

  • KI-generierten Entwurf,

  • KI-unterstützt überarbeiteten Text oder

  • beliebigen KI-generierten Bildinhalt.

Ob im konkreten Fall dennoch eine Pflicht besteht, hängt davon ab, ob einer der speziellen Tatbestände von Art. 50 erfüllt ist – insbesondere Deepfake oder ungeprüfter KI-Text zur Information der Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse.

Andere Rechtsvorschriften können daneben eigene Transparenzpflichten begründen. Art. 50 stellt ausdrücklich klar, dass solche Vorschriften unberührt bleiben.


4. Offizielle Kennzeichnungsmaßnahmen

EU-Kennzeichnungssymbole

Die EU hat inzwischen eigene Icons für KI-generierte bzw. KI-manipulierte Inhalte veröffentlicht.

Vorgesehen sind unter anderem Kennzeichnungen für:

  • allgemein KI-beteiligte Inhalte,

  • vollständig KI-generierte Inhalte,

  • teilweise KI-modifizierte Inhalte.

Sind diese Icons gesetzlich vorgeschrieben?

Nein.

Die EU-Kommission stellt ausdrücklich klar, dass die Verwendung der EU-Icons freiwillig ist. Die rechtliche Offenlegungspflicht selbst bleibt allerdings verbindlich, wenn Art. 50 einschlägig ist.

Das bloße Verwenden des EU-Icons stellt außerdem für sich allein noch keinen Nachweis vollständiger Rechtskonformität dar.


5. Offizielle Empfehlungen zur konkreten Gestaltung

Die folgenden Maßnahmen stammen aus dem von Kommission und AI Board als angemessen anerkannten Code of Practice bzw. den zugehörigen EU-Hinweisen. Der Code ist freiwillig; seine Maßnahmen sind daher nicht automatisch gesetzlich vorgeschrieben.

Für sichtbare Kennzeichnungen empfiehlt die EU unter anderem:

  • Kennzeichnung spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt,

  • keine Überlagerung durch andere Interface-Elemente,

  • Kennzeichnung möglichst direkt im Inhalt bzw. als UI-Overlay,

  • Kennzeichnung sollte auch beim Weiterteilen oder Herunterladen erhalten bleiben,

  • ausreichende sichtbare Größe,

  • verständliche Sprache ohne unnötigen Fachjargon,

  • Unterstützung von Screenreadern beispielsweise über Alt-Text oder ARIA-Labels,

  • ausreichend lange Anzeige zeitlich begrenzter Hinweise.

Bei den EU-Icons zeigte das Nutzertesting nach Angaben der Kommission eine bessere Verständlichkeit, wenn ein Symbol zusätzlich mit einem Textlabel kombiniert wurde.


6. Code of Practice – Rechtsstatus

Der Code of Practice on Transparency of AI-generated Content wurde im Juni 2026 fertiggestellt.

Die Kommission und das European AI Board haben ihn im Juli 2026 als angemessenes freiwilliges Instrument zur Unterstützung des Compliance-Nachweises für Art. 50 Abs. 2, 4 und 5 anerkannt.

Verbindlichkeit

Die Teilnahme ist freiwillig.

Die gesetzlichen Pflichten aus Art. 50 sind dagegen verbindlich.

Wer den Code nicht unterzeichnet, darf andere geeignete Maßnahmen verwenden, muss deren Angemessenheit im Fall einer Prüfung aber selbst nachweisen.

Auch eine Unterzeichnung des Codes stellt nach Angaben der Kommission keinen unwiderlegbaren Beweis der Compliance dar.


7. Übergangsregelung nach dem Digital Omnibus

Hier gab es gegenüber dem ursprünglichen AI Act inzwischen eine gesetzliche Änderung.

Die Verordnung (EU) 2026/1744 – Digital Omnibus on AI ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten.

Für Anbieter generativer KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt für die technische Kennzeichnungs- und Erkennbarkeitspflicht aus Art. 50 Abs. 2 eine Übergangsfrist bis:

2. Dezember 2026.

Diese Übergangsfrist betrifft nicht pauschal alle Transparenzpflichten aus Art. 50, sondern diese spezielle Anbieterpflicht.


8. Bereits vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte

Nach den aktuellen offiziellen EU-Hinweisen müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt und bereits bereitgestellt wurden, nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.

Die Kommission empfiehlt eine nachträgliche Offenlegung jedoch, soweit dies möglich ist.

Dies ist also:

keine gesetzliche rückwirkende Pflicht, sondern eine offizielle Empfehlung.


9. Private Nutzung

Die Verwendung eines KI-Systems ausschließlich für persönliche, nicht berufliche Tätigkeiten fällt grundsätzlich nicht unter die Betreiberpflichten des AI Act.

Die Kommission nennt als Beispiel sogar eine Privatperson, die einen Deepfake erzeugt und in sozialen Medien verbreitet: Erfolgt dies ausschließlich privat, wird sie dadurch nicht zum Betreiber im Sinne des AI Act.

Erfolgt die Tätigkeit dagegen im Rahmen einer wirtschaftlichen, beruflichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, kann sie Betreiber sein.

Auch die Bundesnetzagentur stellt ausdrücklich fest, dass private Nutzung grundsätzlich nicht erfasst ist.


10. Bundesnetzagentur – aktueller Stand in Deutschland

Die Bundesnetzagentur hat eine eigene Informationsseite zu Art. 50 veröffentlicht und übernimmt die oben dargestellte Systematik:

Anbieter:

  • Information bei direkter KI-Interaktion,

  • maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte.

Betreiber:

  • Information bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung,

  • Offenlegung von Deepfakes,

  • Offenlegung bestimmter KI-Texte zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses.

Die Bundesnetzagentur verweist für die konkrete Auslegung auf die Leitlinien und den Praxisleitfaden der Europäischen Kommission und weist ausdrücklich darauf hin:

Eine letztlich verbindliche Auslegung der KI-Verordnung kann nur der Europäische Gerichtshof vornehmen.

Nach dem deutschen Durchführungsgesetz übernimmt die Bundesnetzagentur seit Ende Juli 2026 zudem eine zentrale Rolle als Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung in Deutschland.


11. Konkrete Handlungsanweisung für Unternehmen, Vereine und Organisationen

Auf Grundlage ausschließlich der offiziellen Vorgaben empfiehlt sich folgende organisatorische Vorgehensweise:

Schritt 1 – KI-Anwendungen inventarisieren

Feststellen, wo KI beruflich eingesetzt wird, insbesondere:

  • Webseiten-Chatbots,

  • automatisierte Assistenten,

  • KI-generierte Texte,

  • KI-generierte Bilder,

  • Audio und Videos,

  • Avatare,

  • Emotionserkennung,

  • biometrische Systeme.

Schritt 2 – Anbieter oder Betreiber unterscheiden

Prüfen, ob die Organisation selbst ein KI-System entwickelt bzw. unter eigenem Namen anbietet oder lediglich ein fremdes System beruflich verwendet.

Davon hängt wesentlich ab, welche Pflichten aus Art. 50 greifen.

Schritt 3 – Deepfake-Prozess einrichten

Vor der Veröffentlichung von KI-generierten oder KI-manipulierten Bildern, Videos oder Audiodateien prüfen:

Erweckt der Inhalt möglicherweise fälschlich den Eindruck, eine reale oder plausibel reale Person, Situation, Veranstaltung, Örtlichkeit oder ein Ereignis authentisch abzubilden?

Wenn die Deepfake-Kriterien erfüllt sind, muss eine klare Offenlegung vorgesehen werden.

Schritt 4 – öffentliche Texte prüfen

Bei KI-generierten Texten prüfen:

  • Wird der Text veröffentlicht?

  • Informiert er die Öffentlichkeit?

  • Betrifft er eine Angelegenheit öffentlichen Interesses?

Wenn ja, entweder:

A: klare KI-Offenlegung,

oder

B: echte menschliche/redaktionelle Kontrolle durchführen und redaktionelle Verantwortung übernehmen.

Schritt 5 – redaktionelle Prüfung dokumentierbar gestalten

Da eine reine Rechtschreib- oder Grammatikprüfung ausdrücklich nicht ausreicht, sollte sichergestellt werden, dass die Prüfung tatsächlich inhaltlich erfolgt.

Die offiziellen Quellen schreiben hierfür allerdings kein bestimmtes Formular, Freigabeprotokoll oder Dokumentationssystem verbindlich vor.

Schritt 6 – Chatbots kennzeichnen

Bei eigenen Chatbots bzw. direkt interagierenden KI-Systemen sicherstellen, dass Nutzer spätestens zu Beginn der Interaktion erkennen können, dass sie mit KI kommunizieren.

Schritt 7 – Kennzeichnungen barrierefrei gestalten

Offenlegungen müssen die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Die EU empfiehlt hierzu unter anderem verständliche Sprache, ausreichende Sichtbarkeit und Unterstützung assistiver Technologien.


12. Offene bzw. nicht abschließend geklärte Fragen

Bei folgenden Punkten geben die untersuchten offiziellen Quellen keine starre allgemeingültige Grenze vor:

Exakter Wortlaut einer Kennzeichnung

Art. 50 schreibt keinen universellen Satz wie

„Dieser Inhalt wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt“

verbindlich vor.

Gefordert wird eine klare und unterscheidbare Offenlegung. Die EU stellt freiwillige Icons und Gestaltungsempfehlungen bereit.

Feste Mindestgröße eines Labels

In den herangezogenen offiziellen Informationen wird keine allgemeine verbindliche Pixel-, Prozent- oder Schriftgröße genannt.

Fester Platz einer Kennzeichnung

Der AI Act selbst gibt keine universelle Position wie „unten rechts“ vor.

Der freiwillige Code enthält dagegen Gestaltungsempfehlungen zur Platzierung.

Ab welcher Bearbeitung ein Inhalt „wesentlich verändert“ ist

Die Kommissionsleitlinien erläutern den Begriff und nennen Beispiele, jedoch besteht keine einfache allgemeine Prozent- oder Bearbeitungsschwelle.

Grenze zwischen normalem KI-Bild und Deepfake

Die Kommission gibt Kriterien und Beispiele vor. Die Beurteilung bleibt jedoch kontextabhängig, insbesondere hinsichtlich Ähnlichkeit, Botschaft, Verwendungszusammenhang und Publikumserwartung.

Welche Themen genau „von öffentlichem Interesse“ sind

Die Kommission nennt zahlreiche Kategorien und Beispiele, stellt aber keine abschließende Themenliste bereit.

Form der Dokumentation menschlicher Prüfung

Die offiziellen Quellen definieren, was eine hinreichende menschliche bzw. redaktionelle Prüfung inhaltlich bedeutet. Ein bestimmtes Freigabeformular oder ein bestimmter technischer Workflow wird jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.


13. Einfache Entscheidungsmatrix

Anwendungsfall

Sichtbare Kennzeichnung nach Art. 50?

KI hilft beim Formulieren einer normalen geschäftlichen E-Mail

Nicht generell vorgeschrieben

KI erstellt Werbetext für ein Produkt

Nicht allein deshalb vorgeschrieben

KI erstellt normalen Social-Media-Text

Nicht allein deshalb vorgeschrieben

KI-Text informiert Öffentlichkeit über ein Thema öffentlichen Interesses, keine echte menschliche Prüfung

Ja

Derselbe Text wird fachlich/redaktionell geprüft und eine Person/Organisation übernimmt redaktionelle Verantwortung

Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4

Realistisch wirkendes KI-Bild einer tatsächlich oder plausibel existierenden Situation und Deepfake-Kriterien erfüllt

Ja

Offensichtlich fiktionaler/künstlerischer Deepfake

Offenlegung erforderlich, aber erleichterte Form zulässig

Eigener KI-Chatbot kommuniziert mit Websitebesuchern

KI-Interaktion muss grundsätzlich offengelegt werden

Generatives KI-System erzeugt Inhalte

Anbieter muss grundsätzlich maschinenlesbare Kennzeichnung ermöglichen

KI wird ausschließlich privat verwendet

Betreiberpflichten des AI Act grundsätzlich nicht anwendbar


14. Offizielle Quellen

EU AI Act – Art. 50, aktueller konsolidierter Rechtsstand:
urlEUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1689, konsolidierte Fassunghttps://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/2026-07-27/eng

AI Act Service Desk – Artikel 50:
urlAI Act Service Desk – Article 50https://ai-act-service-desk.ec.europa.eu/de/ai-act/article-50

EU-Kommission – FAQ zu den Transparenzpflichten:
urlTransparency obligations under Article 50 AI Acthttps://digital-strategy.ec.europa.eu/de/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act

EU-Kommission – Leitlinien zu Art. 50:
urlGuidelines on transparency obligationshttps://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/guidelines-transparency-obligations-providers-and-deployers-ai-systems

EU-Kommission – Quick Facts zu Art. 50:
urlQuick Facts: Transparency rules for AI systemshttps://digital-strategy.ec.europa.eu/en/factpages/quick-facts-transparency-rules-ai-systems

EU-Kommission – Code of Practice:
urlCode of Practice on Transparency of AI-generated Contenthttps://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content

EU-Kommission – offizielle EU-Kennzeichnungssymbole:
urlEU Icons for labelling AI-generated contenthttps://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content

Digital Omnibus – Verordnung (EU) 2026/1744:
urlEUR-Lex – Digital Omnibus on AIhttps://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A32026R1744

Bundesnetzagentur – Transparenzpflichten nach Art. 50:
urlBundesnetzagentur – Transparenzpflichtenhttps://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/4_Transparenzpflichten/artikel.html

Ergebnis in einem Satz

Seit 2. August 2026 muss nicht pauschal „alles mit KI“ gekennzeichnet werden; verbindliche sichtbare Offenlegungspflichten bestehen insbesondere für Deepfakes und ungeprüfte KI-Texte zu Angelegenheiten öffentlichen Interesses, während Anbieter generativer KI zusätzlich technische maschinenlesbare Kennzeichnungen ermöglichen müssen.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mo, 24. August 2026

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